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Frei wie ein Vogel!

Haben Sie Ihrer Liebsten nicht die letzten fünf Jahre schon Parfüm geschenkt?? Musste es denn schon wieder eine grüne Krawatte sein??

Wie wäre es dieses mal mit einem Fluggutschein? Schauen Sie sich zusammen die Welt von oben an!

§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

"Fliegerverein Südharzfalken e.V.“

als eingetragener Verein. Der Sitz ist am Flugplatz in Bergfarnstädt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2   Zweck und Ziel

  • Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
     
  • Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung des Luftsportes. Wir möchten eine breite Bevölkerungsschicht, vor allen Jugendliche und behinderte Menschen für diesen Sport gewinnen, sie in diese Gemeinschaft integrieren, ihnen ein besonderes Selbstwertgefühl geben und mit ihnen gemeinsam unsere Freizeit sinnvoll verbringen.
     
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sein Streben ist nicht auf die Erzielung finanziellen Gewinnes ausgerichtet. Vermögen und Mittel dienen ausschließlich der Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.
     
  • Der Verein beachtet und vertritt bei der Ausübung seines Sportes die Pflege und den Schutz von Natur und Umwelt. Er zeichnet sich diesbezüglich durch besondere Rücksichtsnahme aus und wird alle Möglichkeiten nutzen zum Natur- und Umweltschutz aktiv beizutragen. Zur Reduzierung der Lärmbelastung der Umwelt werden besondere Bemühungen unterstützt.
     
  • Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Dachorganisationen und Dritten.


§ 3   Mitglieder

  • Mitglieder können werden

- natürliche Personen
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

  • Der Verein besteht aus:

    - ordentlichen Mitgliedern
    - fördernden Mitgliedern
    - Jugendmitgliedern
    - Ehrenmitgliedern
    - Tagesmitgliedern
  • Zum ordentlichen Mitglied kann jede Person auf schriftlichen Antrag hin durch den Vorstand berufen werden, sofern der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat und über die staatsbürgerlichen Rechte verfügt.
     
  • Zum fördernden Mitglied kann auf schriftlichen Antrag hin durch den Vorstand jede juristische Person und jede im Besitz des staatsbürgerlichen Rechts befindliche natürliche Person berufen werden, die den Verein und seine Ziele fördern will.
     
  • Zum Jugendmitglied (Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag den Jugendlichen berufen. Bei Antragstellung muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
     
  • Zum Tagesmitglied kann auf schriftlichen Antrag hin jede Person die im Besitz der staatsbürgerlicher Rechte ist durch den Vorstand berufen werden.
     
  • Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden. Sie beginnt mit Übergabe der Ehrenmitgliederurkunde.
     
  •  Die Anträge sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach einer angemessenen Entscheidungsfrist.
  • Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, so steht dem Bewerber die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Berufung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ablehnungsbescheides an den Vorstand eingereicht werden.
     
  • Durch den Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber an:

    - die Satzung
    - die Vorstandsbeschlüsse
    - die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    - die Gebühren- und Geschäftsordnung
  • Mit der Erteilung der Mitgliedschaft verzichtet das Mitglied auf alle Ansprüche gegen dem Verein, die daraus entstehen, dass er anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsleben oder praktischer Arbeit, Personen-, Sach – oder Vermögensschäden erleidet.

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§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle  Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Ein Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
     
  • Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen.
     
  • Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen, über die in Mitgliederversammlungen beraten und entschieden werden kann. Anträge dürfen dem Zweck und Ziel des Vereins nicht widersprechen. Anträge müssen spätestens 4 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung an den Vorstand eingereicht werden.
     
  • Jedes Mitglied kann Satzung, Gebühren- und Geschäftsordnung, die Liste der Mitglieder, Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes und Protokolle einsehen. Die Auslage erfolgt am Sitz des Vereins.
     
  • Bei Wahlen und Abstimmungen habe alle anwesenden ordentlichen Mitglieder gleiches Stimmrecht.
     
  • Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, sich gegenüber dem Verein als Ganzes, als auch gegenüber den anderen Mitgliedern so zu verhalten, dass für den Verein und einzelne Mitglieder keine Nachteile entstehen, die dem Ziel und Zweck des Vereins zuwiderlaufen oder die Interessen des Vereins nach außen gefährden können.
     
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Gebühren- und Geschäftsordnung, die Weisungen, Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.


§ 5   Gebühren

  • Beiträge oder Gebühren und deren Höhe werden in einer Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.


§ 6   Eintragung

  • Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister.


§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch:

    - Austritt
    - Ausschluss
    - Tod
    - Auflösung des Vereins
    - Aufgabe oder Veränderung der Voraussetzungen, die zur Aufnahme in dem Verein erforderlich waren
  • Das  ausscheidende Mitglied:

    -    hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Alle Beiträge, Umlagen, Gebühren, Sach- und Geldspenden sind nicht rückzahlbar
    -    bleibt zu Zahlungen aller offenen Verbindlichkeiten, die aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können, verpflichtet
  •  Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Austrittserklärung erhält ihre Rechtskraft durch Nachweis der Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
     
  • Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

    - das Ansehen, die Interessen oder das Vermögen des Vereins schädigt
    - gegen die Satzung, Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstößt
    - gegen die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erlassenen Vorschriften aller Art (Gesetze, Verordnungen) verstößt
    - mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten mehr als 3 Monate in Verzug kommt
  • Der Antrag auf Ausschluss ist durch den Vorstand an die Mitgliederversammlung zu stellen.
     
  • Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb von max. 1 Monat nach Vorfällen oder Bekanntwerden von Vorfällen durch den Vorstand angehört zu werden. Von der Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen und der Mitgliederversammlung im Anschlussverfahren vorzutagen.
     
  • Der Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung ist dem Ausgeschlossenen innerhalb eines Monats nach der Versammlung nachweislich zuzustellen.
     
  • Gegen einen Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung besteht kein Einspruchsrecht.


§ 8   Schadensersatz

  • Für Schäden, die Dritte durch das Handeln der Organe oder Mitglieder in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen, ist dieser nach den Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich.
  • Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Vermögen, oder ihrem Eigentum für Ansprüche Dritter gegenüber dem Verein.
     
  • Für Schäden, die den Verein treffen und grob fahrlässig oder vorsätzlich durch ein Mitglied verursacht wurden, haftet das Mitglied gegenüber dem Verein. Der Verein kann Schadensersatz fordern.
     
  • Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstanden Schaden verantwortlich.


§ 9   Organe

  • Die Organe des Vereins sind

    - die Mitgliederversammlung
    - der Vorstand
     

§ 10   Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
     
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres statt und ist durch den Vorstand einzuberufen. Alle zwei Jahre wird ein neuer Vorstand gewählt.
  • ´Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen

    - wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    - auf schriftlichen Antrag eines Viertels der ordentlichen Mitglieder
    - durch den Vorstand
  • Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einladung muss Tag, Ort, Uhrzeit und die Tagesordnung enthalten. Sie ist dem Mitglied spätestens 14 Tage vorher zuzusenden.
  • Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist entsprechend der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
     
  • Jedes Mitglied kann beantragen, das ein Thema auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird. Der Antrag muss schriftlich gestellt, mit Gründen versehen und bis spätestens zum Jahresende beim Vorstand eingegangen sein.
     
  • Ein während der Mitgliederversammlung von einem Mitglied gestellter Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen ,  wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Anträge, die eine Satzungsänderung, die Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung, Beschlüsse über das Vermögen des Vereins oder die Auflösung des Vereins betreffen, sind während der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
     
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    - die Entlastung des Vorstandes
    - Aufnahme von Mitgliedern, die aufgrund des ablehnenden Bescheides durch den Vorstand in Berufung gegangen sind
    - Ausschluss von Mitgliedern
    - Satzungsänderungen
    - alle Tagesordnungspunkte, soweit darüber Beschlüsse notwendig sind
    - Auflösung des Vereins
  • Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder 2 Prüfer, die berechtigt sind, jeder Zeit alle Rechnungen, Belege, Bücher usw. einzusehen und die Kasse zu prüfen. Prüfungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Alle Mängel, sind protokollarisch festzuhalten, von den Prüfern zu unterschreiben und innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand vorzulegen.
     
  • Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von den Vorstandsmitgliedern und dem Schriftführer abzuzeichnen. Das Protokoll ist spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzusenden.
     

§ 11   Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:

    - dem 1.Vorsitzenden
    - dem 2.Vorsitzenden
    - dem Schatzmeister
  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
  • Der Vorstand führt den Verein unter Beachtung der geltenden Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand arbeitet nach der Geschäfts- und Gebührenordnung.
     
  • Der Verein wird vertreten durch den 1.Vorsitzenden, den 2.Voritzenden oder dem Schatzmeister, jeweils einzeln.
     
  • Beschlüsse und Rechtsgeschäfte müssen immer durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gezeichnet werden.


§ 12   Geschäftstätigkeit

  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 13   Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes

  • Eine Satzungsänderung kann von den ordentlichen Mitgliedern und vom Vorstand beantragt werden.
     
  • Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Für einen Beschluss zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitgliedern erforderlich.
     
  • Eine beabsichtigte Zweck- und Zieländerung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.


§ 14   Auflösung des Vereins

  • Durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung sind vier Fünftel aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
     
  • Im Falle der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an das

    - Rüstzeitheim Thalwinkel
    - Evangelische Kirche Naumburg / Zeitz

    und darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
 

Impressum
© 2010 Fliegerverein Südharzfalken e.V.

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