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Frei wie ein Vogel!

Haben Sie Ihrer Liebsten nicht die letzten fünf Jahre schon Parfüm geschenkt?? Musste es denn schon wieder eine grüne Krawatte sein??

Wie wäre es dieses mal mit einem Fluggutschein? Schauen Sie sich zusammen die Welt von oben an!

§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

"Fliegerverein Südharzfalken e.V.“

als eingetragener Verein. Der Sitz ist am Flugplatz in Bergfarnstädt, Gemarkung Farnstädt, Flur 12, Flurstück 30.


§ 2   Zweck und Ziel

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  • Ziel des Vereins ist die Förderung und Durchführung des Luftsportes. Es soll eine breite Bevölkerungsschicht, vor allem Jugendliche und behinderte Menschen im Bodendienstbereich für diesen Sport gewonnen werden. Jugendliche in die Gemeinschaft zu integrieren, besonders Behinderten ein Selbstwertgefühl zu geben und mit Ihnen gemeinsam unsere Freizeit sinnvoll zu gestalten, ist oberste Priorität.
     
  • Der Verein ist gemeinnützig tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sein Streben ist nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet. Alle Einnahmen dienen ausschließlich der Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke. Kein Mitglied des Vereins darf  durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft entgegen stehen.
     
  • Der Verein beachtet und vertritt bei der Ausübung seines Sportes die Pflege und den Schutz von Natur und Umwelt. Er zeichnet sich durch besondere Rücksichtnahme aus und wird alle Möglichkeiten nutzen, Natur und Umwelt aktiv zu unterstützen. Zur Reduzierung der Lärmbelastung werden im Umfeld besondere Bemühungen eingeleitet, die eine Belästigung jedweder Art auf das absolute Mindestmaß begrenzen.
     
  • Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Dachorganisationen und Dritten.


§ 3   Mitglieder

  • Mitglieder können werden:

- natürliche Personen
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

  • Der Verein besteht aus:

    - Ordentlichen Mitgliedern
    - Jugendmitgliedern
    - Ehrenmitgliedern
    - Fördernden Mitgliedern
    - Tagesmitgliedern
  • Als ordentliches Mitglied kann jede Person auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand aufgenommen werden, sofern der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat und über die staatsbürgerlichen Rechte verfügt.
     
  • Als Jugendmitglied (Jugendliche die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) wird der Vorstand auf schriftlichen Antrag, qualifizierte Jugendliche aufnehmen. Bei Antragstellung muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen. Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung.
     
  • Die Ehrenmitgliedschaft wird auf schriftlichen Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen. Sie beginnt mit Übergabe der Ehrenmitgliederurkunde bei einem Festakt.
     
  • Als förderndes Mitglied wird auf schriftlichen Antrag jede natürliche und juristische Person durch den Vorstand aufgenommen, die im Besitz der staatsbürgerlichen Rechte ist und Zweck und Ziel des Vereins in besonderer Weise fördern will.
     
  • Als Tagesmitglied kann auf schriftlichen Antrag jedwede Person durch den Vorstand aufgenommen werden, die im Besitz der staatsbürgerlichen Rechte ist und der Vorstand sich durch Vorlage des Personalausweises oder entsprechender Legitimation/Identifikation als aufnahmefähig erwiesen hat. Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung.
     
  • Die Anträge sind an den Vorstand zu richten der über die Aufnahme entscheidet.
     
  • Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, so steht dem Bewerber die Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Innerhalb von 30 Tagen nach Aushändigung des Ablehnungsbescheides an den Bewerber, muss der Vorstand die Ablehnungsbegründung für die Mitgliederversammlung vorbereiten.
     
  • Durch den Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber an:

    - die Satzung
    - die Vorstandsbeschlüsse
    - die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    - die Gebühren- und Geschäftsordnung
  • Mit Erteilung der Mitgliedschaft wird das Mitglied darüber in Kenntnis gesetzt, das Ersatzansprüche gegenüber dem Verein nur dann bestehen, wenn sie anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsleben oder bei der praktischen Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde.


§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Alle  Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
     
  • Jedes Mitglied hat das Recht am Vereinsleben teilzunehmen.
     
  • Das Recht Anträge zu stellen, über die in den Mitgliederversammlungen beraten und entschieden wird, haben nur ordentliche Mitglieder. Anträge dürfen dem Ziel und dem Zweck des Vereins nicht entgegenstehen und müssen spätestens 4 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
     
  • Jedes ordentliche Mitglied darf die Satzung, Gebühren- und Geschäftsordnung, Mitgliederliste, Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes und die daraus resultierenden Protokolle einsehen. Die Präsentation erfolgt am Sitz des Vereins.
     
  • Bei Wahlen und Abstimmungen habe alle anwesenden ordentlichen Mitglieder gleiches Stimmrecht.
     
  • Jedes Mitglied hat sich gegenüber anderen Mitgliedern und dem Verein so zu verhalten, dass dem Verein und seinen Mitgliedern keine Nachteile oder Beeinträchtigungen entstehen.  Äußerungen oder Handlungen die dem Ziel und Zweck des Vereins zuwider laufen und die Interessen des Vereins nach außen gefährden, sind zu unterlassen.
     
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Gebühren- und Geschäftsordnung, die Weisungen, Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung anzuerkennen.


§ 5   Gebühren

  • Beiträge oder Gebühren und deren Höhe werden in einer Beitrags- und Gebührenordnung geregelt, die Teil der Geschäftsordnung ist.


§ 6   Eintragung

  • Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister und informiert den Dachverband nach Vollzug.


§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch:

    - Austritt
    - Ausschluss
    - Tod
    - Auflösung des Vereins
    - Aufgabe oder Veränderung der Voraussetzungen, die zur Aufnahme in dem Verein erforderlich waren
  • Das  ausscheidende Mitglied:

    - hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Alle Beiträge, Umlagen, Gebühren, Sach- und Geldspenden sind nicht rückzahlbar;
    - bleibt zur Zahlung aller offenen Verbindlichkeiten verpflichtet, die aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können.
  • Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.  Die Austrittserklärung muss Rechtzeitig dem Vorstand vorliegen, sodass die Verbindlichkeiten in einem angemessenen Zeitraum abgewickelt werden können. Die Austrittserklärung erhält ihre Rechtskraft durch Erfüllung und  Nachweis der Obliegenheitspflicht.
     
  • Das Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

    - dem Ansehen, den Interessen oder das Vermögen des Vereins schädigt, gegen die Satzung, Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung in unangemessener Weise verstößt;
    - wenn es die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erlassenen Vorschriften aller Art (Gesetze, Verordnungen) missachtet;
    - mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten mehr als 3 Monate in Verzug gerät.
  • Der Antrag auf Ausschluss ist durch den Vorstand an die Mitgliederversammlung zu richten und darüber abzustimmen.
     
  • Das betroffene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Vorfalles eine Anhörung durch den Vorstand zu verlangen. Von der Anhörung ist ein Protokoll zu fertigen und der Mitgliederversammlung im Ausschlussverfahren vorzulegen oder vorzutragen.
     
  • Der Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach dem Beschluss nachweislich zuzustellen.
     
  • Gegen einen Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung besteht kein Einspruchsrecht.


§ 8   Schadensersatz

  • Für Schäden gegenüber Dritten, die durch das Handeln oder Unterlassen von Organen des Vereins oder einzelnen Mitgliedern in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, sind diese nach den Vorgaben des Zivilrechtes verantwortlich. Die Verantwortung geht in einem solchen Fall auf den Verein über und macht Ihn somit haftbar.
     
  • Der Verein haftet für Personen, Sach-und Vermögensschäden im Rahmen der gesetzlichen Versicherungsleistungen ohne ein Rückgriffrecht auf das Vermögen oder Eigentum des Vereins oder seiner Mitglieder.
     
  • Für Schäden, die von einem Mitglied oder Mitgliedern des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden, haftet/haften diese Person/Personen selbstschuldnerisch und sind zum Schadenersatz gegenüber dem Verein oder Dritten verpflichtet.
     
  • Der Vorstand arbeitet zum Wohle des Vereins und ist gehalten, Schaden von Ihm abzuwenden und die anvertrauten Kompetenzen nicht zu missbrauchen oder zu überschreiten. Seine Handlungen sind auf das Ziel gerichtet, einen reibungslosen Ablauf im Vereinsleben zu gewährleisten. Er muss Rechenschaft für sein Tun und Handeln gegenüber der Mitgliederversammlung ablegen.


§ 9   Organe

  • Die Organe des Vereins sind:

    - die Mitgliederversammlung
    - der Vorstand
     

§ 10   Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Nur diese haben Stimmrecht.
     
  • Die Mitgliederversammlung findet turnusmäßig in der ersten Hälfte des laufenden Geschäftsjahres statt und ist durch den Vorstand einzuberufen.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind erforderlich,

    - wenn es um elementare Interessen des Vereins geht;
    - wenn ein schriftlicher Antrag eines Viertels seiner ordentlichen Mitglieder vorgelegt wird;
    - wenn durch den Vorstand ein Bedarf gesehen wird.
  • Zur Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einladung muss Tag, Ort, Uhrzeit und die Tagesordnung enthalten. Sie ist den betreffenden  Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher zuzusenden. Alle anderen Mitglieder können ohne Stimmrecht teilnehmen und im Rahmen Ihres Vortragsrechtes die Möglichkeit ergreifen, konstruktive Beiträge zu leisten.
  • Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist entsprechend der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
     
  • Jedes ordentliche Mitglied kann beantragen, dass ein Thema auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht, begründet und bis spätestens zum Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
     
  • Ein im Laufe der Mitgliederversammlung von einem Vereinsorgan oder einem Mitglied gestellter Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder vor der offiziellen Antragstellung der Antragsannahme zustimmt. Anträge, die eine Satzungsänderung in Bezug auf die Beitrags- und Gebührenordnung, das Vermögen oder die Auflösung des Vereins betreffen, sind nur zulässig, wenn ein einstimmiger Beschluss, aller Stimmberechtigten gefasst wird.
     
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    - die Entlastung des Vorstandes;
    - Aufnahme von Mitgliedern, die aufgrund des ablehnenden Bescheides durch den Vorstand in Berufung gegangen sind;
    - Ausschluss von Mitgliedern;
    - Satzungsänderungen;
    - alle Tagesordnungspunkte, soweit darüber Beschlüsse notwendig sind;
    - Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder 2 Prüfer, die berechtigt sind, jeder Zeit alle Rechnungen, Belege, Bücher und Unterlagen einzusehen und die Kasse zu prüfen. Prüfungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Alle Mängel sind protokollarisch festzuhalten, von beiden Prüfern zu unterschreiben und innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand vorzulegen. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
     
  • Bei allen Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer zu unterschreiben und vom Gesamtvorstand gegen zu zeichnen. Das Protokoll muss spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung allen ordentlichen Mitgliedern zugestellt werden. Alle anderen Mitglieder sind über den Aushang im Vereinshaus bei der nächsten Versammlung in Kenntnis zu setzen.
     

§ 11   Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus:

    - dem/der 1.Vorsitzenden/Vorsitzender
    - dem/der 2. Vorsitzenden als Stellvertreter/Stellvertreterin
    - dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin
    - dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin
    - dem/der Schriftführer/Schriftführerin
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind entsprechend der Aufgabenverteilung als Einzelperson von der Mitgliederversammlung zu wählen. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt/berufen werden. Einzelheiten zur Wahl regelt die Geschäftsordnung. Eine Blockwahl ist nicht zulässig.
  • Der Vorstand führt den Verein unter Beachtung der geltenden Gesetze, Verordnungen, der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand arbeitet nach der Geschäftsordnung des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und  hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
     
  • Bei Sachfragen arbeiten, der Schatzmeister, die beiden weiteren Vorstandsmitgieder und der Protokollführer oder weitere Experten des Vereins dem 1. und 2. Vorsitzenden zu und sind beratend tätig.
     
  • Vertretungsregelung des Vorstandes nach § 26
     
  • Zum Vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB gehören:

    - der/die 1. Vorsitzende,
    - der/die 2. Vorsitzende,
    - der/die Schatzmeister.
     
  • Vertretungsrecht:

    - Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
     
  • Alle Rechtsgeschäfte sind durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder zu zeichnen. Vorgänge von elementarer Bedeutung sind unter allen Umständen vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterschreiben. Das Zeichnungsrecht ist in der Geschäftsordnung geregelt.


§ 12   Geschäftstätigkeit

  • Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 13   Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes

  • Eine Satzungsänderung kann von den ordentlichen Mitgliedern und von dem Vorstand beantragt werden.
     
  • Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Für einen Beschluss zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden ordentlichen  Mitglieder erforderlich.
     
  • Eine Ziel- oder Zweckänderung und damit eine Änderung der Grundlage des Vereins bedarf der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder. In einem solchen Fall ist eine Mitgliedervollversammlung erforderlich.


§ 14   Auflösung des Vereins

  • Durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung ist die Vollversammlung aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit ausreichend.
     
  • Im Falle der Auflösung des Vereines fällt das Vermögen an das:

    - Rüstzeitheim Thalwinkel
    - Evangelische Kirche Naumburg / Zeitz

    und darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

 

Impressum
© 2012 Fliegerverein Südharzfalken e.V.

stefan weber